Satzung der DGesGM e.V.

 

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Satzung der Deutschen Gesellschaft für geschlechtsspezifische Medizin e.V. (DGesGM)

§ 1
Name Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein heißt Deutsche Gesellschaft für geschlechtsspezifische Medizin e. V. (DGesGM) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziele
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere im Bereich der Integration von geschlechterspezifischen Aspekten in die medizinische Forschung, Lehre und Praxis aus der Erkenntnis heraus, dass Frauen andere Beschwerdebilder als Männer aufweisen und auch anders als Männer mit ihren Erkrankungen umgehen. Aus diesem Grund sollen geschlechtsspezifische Ansätze in der medizinischen Forschung und Lehre gefördert und bekannt gemacht werden sowie die Umsetzung dieser Erkenntnisse in die öffentliche Gesundheitspflege gefördert werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Veranstaltung von regelmäßigen Workshops und nationalen und internationalen Kongressen, Erstellung von Positionspapieren, Fortbildungsmaterialien und Informationen für die Öffentlichkeit;
b) die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften der Frauen- und Geschlechterforschung in der Medizin und sonstigen wissenschaftlichen Organisationen;
c) Förderung von Lehre und Forschung u. a. durch die Bereitstellung von geschlechtergerechten Lehrmaterialien, Lehrplänen, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Lehrpersonal und Wissenschaftler/innen und die Verbreitung von geschlechterbezogenen Forschungsergebnissen;
d) die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, u. a. durch die Information von Personen, medizinischen Gesellschaften, Behörden, Organisationen, Institutionen und Kliniken auf dem Gebiet der geschlechtsspezifischen Medizin.

(2) Alle wissenschaftlichen Ergebnisse des Vereins, gleich ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlicher Tätigkeit werden zeitnah veröffentlicht und alle Veranstaltungen sowie Publikationen des Vereins der Allgemeinheit zugänglich gemacht.

§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinerlei Gewinn.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt der Vorstand.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen an keine Person geleistet werden.

§ 4
Mitgliedschaft
(1) Die DGesGM besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein:
a) juristische Personen des öffentlichen Rechts;
b) Verbände, Vereine, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften;
c) natürliche Personen,
die die Bestrebungen des Vereins fördern und zur Zahlung eines Jahresbeitrages bereit sind.
(3) Die/Der neu Aufzunehmende muss einen Antrag bei der Deutschen Gesellschaft für geschlechtsspezifische Medizin stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, über die Einsprüche gegen dessen Entscheidungen die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Liquidation des Geschäftsbetriebes, ferner, wenn trotz dreimaliger Erinnerung für ein Jahr Beiträge nicht gezahlt worden sind. Die Wiederaufnahme in den Verein kann ohne weiteres erfolgen, sobald die Beiträge nachgezahlt worden sind.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, Ehrenmitglieder zu ernennen, wozu in jedem Falle eine einfache Mehrheit des Vorstandes erforderlich ist. Diese Mitgliedschaften sind beitragsfrei.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

(1.) Von den Mitgliedern gemäß § 4 (2) werden Beiträge erhoben, die im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres zu entrichten sind. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge jeweils für die in § 4 (2) unter a, b, und c, genannten Gruppen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag Befreiung von der Beitragszahlung gewähren.

§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Vorstand und Beisitzer/innen
b) die Mitgliederversammlung
c) Arbeitsgruppen und Kommissionen

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen, nämlich dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und gegebenenfalls zwei Beisitzern, von denen eine/r das Amt der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters ausübt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(3) Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
(4) Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes entscheiden die Verbleibenden über die Vertretung bis zur nächsten MV. Bei der nächsten MV erfolgt die Neuwahl.
(6) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
(8) Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(9) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(10) Der Vorstand kann bei Bedarf 2-4 Beisitzer/innen wählen. Diese sollten in ihrer Arbeit konkrete Themenfelder bearbeiten und damit den Vorstand unterstützen; z. B. „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“; „Mitgliederwerbung“, „Veranstaltungsplanung“, „Gendermedizinerin DGesGM®“.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in und vom Schriftführer/in oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

§ 9
Arbeitsgruppen und Kommissionen

Der Vorstand kann zur Verfolgung spezifischer Aufgabenstellungen Arbeitsgruppen oder Kommissionen, bestehend aus fachlich qualifizierten Mitgliedern und Gästen, einsetzen.

§ 10
Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

[§ 11
Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. mit Sitz in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 12
Rechtsstreitigkeiten

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 13
Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin, den 07. Dezember 2018